Statuten

Verein eBVG

Unsere Statuten

Unsere Statuten bilden die rechtliche Grundlage für die Organisation und das Handeln unseres Verbands. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Verantwortlichkeiten der Organe sowie die Abläufe innerhalb unseres Verbandes. Ziel ist es, Transparenz, Fairness und Effizienz sicherzustellen, damit unsere Gemeinschaft auf einer soliden Basis wachsen und arbeiten kann.

Wir überprüfen unsere Statuten regelmässig und passen sie an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben sowie an die Bedürfnisse unserer Mitglieder an. Damit möchten wir gewährleisten, dass unsere Organisation stets transparent, verlässlich und vertrauenswürdig bleibt. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die aktuellen Versionen unserer Statuten zum Download bereit.

 

Download der aktuellen Statuten

Sie können die vollständigen Statuten im PDF-Format herunterladen:

Alternativ können Sie unsere Geschäftsstelle oder Ihren Ansprechpartner direkt nach der aktuellen Version fragen.

Hinweis
Diese Statuten sind die verbindliche Grundlage unseres Verbands. Änderungen werden regelmäßig geprüft und in Abstimmung mit den Mitgliedern angepasst. Die jeweils gültige Version ist auf unserer Website veröffentlicht und gilt als verbindlich.

Unter dem Namen „eBVG“ steht ein nicht gewinnorientierter Verein mit nicht wirtschaftlicher Zwecksetzung im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein wird sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.

2.1. Der Verein bezweckt die Förderung des digitalen Austausches in der beruflichen Vorsorge. Dazu gehört unter anderem die (elektronische) Übermittlung von Daten (insb. Lohndaten, Leistungsdaten und Finanzdaten), welche Vorsorgeträger oder  von diesen mandatierte Servicegesellschaften aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder einer vertraglichen Vereinbarung zur gesetzeskonformen Weiterbearbeitung an andere Vorsorgeträger zu liefern haben.

2.2. Der Verein trifft im Rahmen seiner Zwecksetzung alle für die Realisierung des Vereinszwecks erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich die Entwicklung, Bereitstellung und Bewirtschaftung einer Plattform für die elektronische Datenübermittlung samt dem zugehörigen Standard sowie die Weiterentwicklung der Plattform und ihrer Standards.

2.3. Zur Realisierung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf vertraglicher Basis Drittpersonen beiziehen und beauftragen.

2.4. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten.

2.5. Der Verein informiert die Öffentlichkeit in adäquater Weise über seine Tätigkeit. Er stellt die entsprechenden Informationen auf www.ebvg.ch zur Verfügung.

2.6. Der Verein beachtet bei der Ausführung all seiner Tätigkeiten die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), des Freizügigkeitsgesetzes (FZG), des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Kartellgesetzes (KG) und ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Datensicherheit und die Konformität mit den jeweiligen Gesetzesvorschriften zu gewährleisten. Der Vorstand sorgt dafür, dass die von ihm zur Realisierung des Vereinszwecks beigezogenen und beauftragten Drittpersonen diesen Vorschriften ebenfalls unterstellt sind. Der Verein erbringt die zur Erreichung des Vereinszwecks  nötigen Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen der Datenübermittlung, sowie der Sicherstellung des Betriebs und der Weiterentwicklung einer Datenübermittlungsplattform und der zugehörigen Standards.

Die Gründungsmitglieder per 1. Januar 2023 sind:
• AXA Leben AG
• Baloise Leben AG
• Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
• Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
• Swiss Life AG

4.1. Dem Verein können Vorsorgeträger und von diesen mandatierte Servicegesellschaften als Mitglieder beitreten. 4.2. Jedes Mitglied bestimmt eine rechtsgültig bevollmächtigte natürliche Person, welche das Mitglied an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme vertritt. Ist diese Person verhindert, kann das Mitglied eine andere, rechtsgültig bevollmächtigte natürliche Person als Stellvertretung bestimmen. Dem Vorstand muss die jeweilige Bevollmächtigung vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. 4.3. Aufnahme von Neumitgliedern

4.3.1. Mit Ausnahme der Gründungsmitglieder müssen Vorsorgeträger oder von diesen mandatierte Servicegesellschaften, welche dem Verein beitreten möchten, dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme innert 2 Monaten nach Eingang des Gesuchs. Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Beschlussfassung. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4.3.2. Mit Ausnahme der Gründungsmitglieder muss jedes Mitglied zusätzlich zum jährlichen Mitgliederbeitrag einen Eintrittsbeitrag leisten. Details zum Mitgliederbeitrag und zum Eintrittsbeitrag ergeben sich aus dem Beitragsreglement.

4.3.3. Das Aufnahmegesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: • Angaben zum Gesuchsteller (Name, Adresse, Rechtsform) und dessen Vertreter (Name, Adresse, Funktion); • Bestätigung, dass der Gesuchsteller die Statuten sowie die massgebenden

Reglemente zur Kenntnis genommen hat und diese akzeptiert.

5.1. Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn das Austrittsschreiben spätestens 6 Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen ist.

5.2. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die Mitgliederversammlung den Ausschluss. Ein Ausschluss benötigt die Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder (qualifiziertes Mehr). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann das betroffene Mitglied vorgängig zur Mitgliederversammlung innert einer nützlichen Frist Stellung nehmen.

5.3. Bleibt ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5.4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat weder Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen noch auf Rückerstattung bezahlter Mitgliederbeiträge. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

6.1. Im Rahmen des Vereinszwecks leisten die Mitglieder in Arbeitsgruppen aktive Mitarbeit und stellen hierfür personelle Ressourcen unentgeltlich zur Verfügung.

6.2. Die Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe ist verantwortlich, dass die fachlichen/technischen Anforderungen aus ihrem Bereich inhaltlich und prozessual vollständig abgedeckt werden.

6.3. Die Mitglieder fördern in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich die Akzeptanz und Umsetzung der Vereinsziele, insbesondere die Verwendung des Standards.

6.4. Die Mitglieder halten bei ihrer gesamten Vereinstätigkeit alle einschlägigen Datenschutzbestimmungen ein.

6.5. Soweit rechtlich möglich treten die Mitglieder die erarbeiteten Ergebnisse und Rechte (insb. Urheberrechte) zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Standards und an allen zugehörigen Elementen (z. B. Softwareteile, Referenzdaten) dem Verein unentgeltlich ab.

6.6. Die Mitglieder verpflichten sich, die für den Verein erarbeiteten Unterlagen nur auf einer Need-to-Know-Basis weiterzugeben. Dies gilt auch für die vom Verein erhaltenen Informationen. Für einen dem Verein, einem Mitglied oder einem Dritten durch eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstandenen Schaden haftet das fehlbare Mitglied.

6.7. Die Erfüllung aller gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich der Mitglieder liegt weiterhin in der ausschliesslichen Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds und nicht beim Verein.

6.8. Der Verein ist nicht verantwortlich für die Anbindung/Integration der der Plattform für die Datenübermittlung zugehörigen Standards bei den Verwaltungssystemen der Mitglieder.

Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Revisionsstelle

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis am 30. April statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und kann auch virtuell oder hybrid stattfinden.

8.2. Einladung zur Mitgliederversammlung

8.2.1. Ort und Datum der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern mindestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch per E-Mail mitgeteilt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch per E-Mail unter
Angabe des Sitzungsortes und der Traktanden, sofern nicht ausdrücklich die Zustellung auf dem Postweg verlangt wird. Die Einladung ist jedem Mitglied mindestens 10 Tage vor Sitzungstermin an dessen letzte, dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder bei Postzustellung an die Postadresse zuzustellen.

8.2.2. Der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben den Traktanden die Jahresberichte, die Jahresrechnung, das Budget für das folgende Geschäftsjahr sowie der Bericht der Revisionsstelle beizulegen.

8.2.3. Die Bestimmungen zur Einladung der Mitglieder gelten auch für die Beiräte.

8.3. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.

8.4. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.5. Abgesehen von den Beschlüssen betreffend Mitgliederausschluss, Statutenänderung und Vereinsauflösung werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst (einfaches Mehr). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

8.6. Mitgliederausschlüsse, Statutenänderungen sowie die Vereinsauflösung benötigen die Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder (qualifiziertes Mehr).

8.7. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht der Vorstand oder ein Fünftel der an der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder (oder bei weniger als 10 Mitgliedern eines dieser Mitglieder) eine geheime Abstimmung verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
• Abnahme der Traktandenliste
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
• Abnahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung (Décharge) des Vorstandes
• Genehmigung des Vereins-/Jahresbudgets sowie der mittelfristigen Finanzplanung
• Kreditbeschlüsse über im Budget nicht enthaltene Ausgaben, welche die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigen
• Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
• Wahl und Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
• Erlass und Änderung des Beitragsreglements (insbesondere Festsetzung und Änderung der Mitglieder- und Eintrittsbeiträge)
• Festsetzung und Änderung der Statuten
• Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern gemäss Ziffer 5 “Austritt und Ausschluss aus dem Verein”
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäss Ziffer 25 «Auflösung des Vereins» und die Verwendung des Liquidationserlöses.
• Änderung des Vereinssitzes
• Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

10.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet (Vorsitz).

10.2. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

10.3. Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse bestimmt die Versammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Stimmenzähler.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung muss spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens stattfinden.

Ein Mitglied ist von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen, wenn -sein Ausschluss, ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein oder das Vorgehen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und dem Verein Thema des Beschlusses ist.

13.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, welche durch die Mitglieder des Vereins gestellt werden.

13.2. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Werden während der laufenden Amtsperiode Ersatzwahlen nötig, erfolgt die Wahl für die verbleibende Dauer der Amtsperiode.

13.3. Im Vorstand sind folgende Funktionen vertreten:
• Präsident
• Vizepräsident
• Kassier (Rechnungsführer)

13.4. Eine Ämterkumulation ist nicht möglich.

13.5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

13.6. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Vorstandsmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Seine Kompetenzen sind:
• Leitung der Geschäfte gemäss Statuten;
• Bestellung der operativen Leitung des Vereins;
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Dritten;
• Erarbeitung und Verabschiedung der Strategie eBVG (insb. auch das Aufnehmen und Streichen von Standards betreffend die Übermittlung von Daten aus dem Geschäftsfeld Standardisierung);
• Vorbereitung des Budgets sowie der mittelfristigen Finanzplanung zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
• Auslösen und Überwachen von Projekten;
• Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen;
• Verwendung der Vereinsmittel, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist;
• Verfügung über die Mittel, die von der Mitgliederversammlung gemäss dem genehmigten Budget beschlossen worden sind. In Ausnahmefällen kann er in eigener Kompetenz Überschreitungen für einzelne Budgetpositionen innerhalb des Gesamtbudgets beschliessen;
• Abschluss von Vereinbarungen bzw. Verträgen mit Dritten;
• Rechnungsführung;
• Marketing der Vereinsanliegen;
• Vorbereitung von Statutenänderungen zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;
• Erlass und Abänderung von Ausführungsbestimmungen (z. B. Reglemente) zu den Statuten (abgesehen vom Beitragsreglement, das durch die Versammlung verabschiedet wird);
• Übertragung besonderer Vereinsaufgaben an einzelne oder mehrere Mitglieder oder Drittpersonen unter Festlegung ihrer Kompetenzen;
• Schutz der immateriellen Güter des Vereins;
• Ernennung und Ausschluss von Beiräten;
• Entscheid über alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Mitgliederversammlung zugeteilt sind.

15.1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung in ihre Funktionen gewählt.

15.2. Wahlen erfolgen mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen. Das relative Mehr entspricht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des relativen Mehrs nicht berücksichtigt.

15.3. Bei gleicher Stimmenzahl gibt es einen zweiten Wahlgang. Wenn abermals Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das Los über die Wahl.

16.1. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten unter Angabe des Sitzungsortes und der Traktanden schriftlich einberufen.

16.2. Die Einberufung erfolgt spätestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin.

16.3. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

16.4. Ordnungsgemäss einberufene Vorstandssitzungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

17.1. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet (Vorsitz).

17.2. Über Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer, welcher vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied zu sein braucht, unterzeichnet und umgehend allen Vorstandsmitgliedern zugestellt wird.

17.3. Das Protokoll wird jeweils an der Vorstandssitzung formell abgenommen.

18.1. Die Vorstandsmitglieder haben an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.

18.2. Für alle Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

18.3. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

18.4. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

19.1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

19.2. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

19.3. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Werden während der laufenden Amtszeit Ersatzwahlen nötig, erfolgt die Wahl für die verbleibende Dauer der Amtszeit.

19.4. Die Revisionsstelle hat die Rechnungsführung und die Jahresrechnung zu prüfen sowie festzustellen, ob die statutarisch festgelegte Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen eingehalten worden ist.

19.5. Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie erläutert den Bericht an der Mitgliederversammlung und beantwortet allfällige mündliche Fragen von Vereinsmitgliedern.

Der Verein finanziert sich in erster Linie aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Eintrittsbeiträgen der Mitglieder
• Beiträgen von Nutzern der Plattform
• Einnahmen für Dienstleistungen Die Beiträge sind in einem separaten Reglement geregelt, welches durch die Mitgliederversammlung erlassen wird (Beitragsreglement). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

21.1. Die Rechnungsführung obliegt dem Vorstandsmitglied Kassier.

21.2. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, jederzeit in die Buchführung und zugehörigen Belege Einsicht zu nehmen.

22.1. Vorsorgeträger oder von diesen mandatierte Servicegesellschaften können die Plattform zur elektronischen Datenübermittlung gemäss Ziffer 2.1. dieser Statuten nutzen.

22.2. Die Details und die Bedingungen für die Nutzer sind im Nutzungsreglement geregelt.

23.1. Auf Antrag können Einzelpersonen oder Organisationen Beirat werden. Beiräte haben keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gemäss § 9 ff der Vereinsstatuten. Sie sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und auf Einladung an den Arbeitssitzungen der einzelnen Arbeitsgruppen teilzunehmen und ihre Standpunkte einzubringen.

23.2. Beiräte haben das Recht, Anträge direkt an den Vorstand einzureichen und gegenüber dem Vorstand zu vertreten.

23.3. Beiräte bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und keinen Eintrittsbeitrag.

23.4. Der Vorstand beschliesst einstimmig über die Aufnahme eines Beirats.

23.5. Ein Beirat kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist auf Ende eines Monates mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand austreten.

23.6. Auf schriftlichen Antrag von 3 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand über den Ausschluss eines Beirates.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei hierfür eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder benötigt wird.

Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird gemäss dem Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet. Die Mitgliederversammlung beschliesst zugleich über die Übertragung allfälliger Rechte und Pflichten an Dritte.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.